Swiss Tax On Stock Optionen
Global Tax Guide: Schweiz Das Global Tax Guide erläutert die Besteuerung von Aktienpreisen in 38 Ländern: Aktienoptionen, Restricted Stocks, Restricted Stock Units, Performance Shares, Aktienwertsteigerungsrechte und Mitarbeiterbeteiligungspläne. Die Länderprofile werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Wir tun unser Bestes, um das Schreiben lebendig zu halten. Maximieren Sie Ihre Ausgleichsgewinne und vermeiden Sie Fehler Große Inhalte und preisgekrönte Tools Sie benötigen eine Premium-Mitgliedschaft, um auf diese Funktion zuzugreifen. Dadurch erhalten Sie Zugang zu unseren preisgekrönten Inhalten und Tools für Mitarbeiteraktienoptionen, eingeschränkte RSUs, SARs, ESPPs und vieles mehr. Wer wird Premium-Mitglied? Besuchen Sie unsere lange Liste der bezahlten Abonnenten. Sind Sie ein Finanz-oder Vermögensberater Youll wollen mehr über MSO Pro Mitgliedschaft zu lernen. 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Wegen des Fehlens einer klaren gesetzlichen Grundlage wurden aktienbasierte Vergütungssysteme der Arbeitnehmer jedoch nur auf der Grundlage von Rundschreiben besteuert, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgegeben wurden und von der nicht kongruenten Praxis der kantonalen Steuerbehörden stark beeinflusst wurden. Nach einem über einen Jahrzehnt andauernden Legislativprozess beseitigt das neue Bundesgesetz über die Besteuerung von Equity Based Employee Compensation Schemes die Unsicherheiten der derzeitigen inkonsistenten Praxis und schafft eine neue Rechtsgrundlage für die Besteuerung von monetären Leistungen aus aktienbasierten Vergütungssystemen. Das neue Statut regelt Zeit und Umfang der Besteuerung für solche Systeme, die im Bundesgesetz über die direkte Besteuerung (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der Steuern (StHG) umgesetzt werden. Die gesetzlichen Änderungen betreffen die Arbeitnehmer im Hinblick auf die direkte Bundessteuer und die von den Kantonen erhobene Einkommenssteuer. Darüber hinaus führt das neue Statut eine Regelung für die Besteuerung von aktienbasierten Vergütungsprogrammen für Mitarbeiter in grenzüberschreitenden Einstellungen ein. Es tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Arten der durch die neue Satzung definierten Regelungen Das Statut legt zwei Arten von aktienbasierten Vergütungssystemen fest: Nichtqualifizierte Mitarbeiterbeteiligungsrechte sind definiert als zukünftige Ansprüche eines Mitarbeiters gegen Barzahlung, Die als Phantomstöcke bezeichnet werden. Solche Barzahlungen werden als Einkommen des Arbeitnehmers zu dem Zeitpunkt besteuert, zu dem sie tatsächlich eingegangen sind. Qualifizierte Mitarbeiterbeteiligungsrechte werden durch das Statut als aktienbasierte Wertpapiere (zB Aktien, Genussscheine, Genussscheine etc.) definiert, die den Arbeitnehmern von einem Arbeitgeber, einem Mutterunternehmen oder einem anderen verbundenen Unternehmen oder als Aktienoptionen beim Erwerb gewährt werden Der auf Aktien basierenden Wertpapiere. Besteuerung von Arbeitnehmeraktien Die Arbeitnehmeraktien werden durch die neue Satzung in freie Arbeitnehmeranteile geteilt, die vom Arbeitnehmer ohne Einschränkungen entsandt werden können, und eingeschränkte Arbeitnehmeraktien, die nicht während eines begrenzten Zeitraums beseitigt werden dürfen. Entsprechend der derzeitigen Praxis erfolgt die Besteuerung freier und beschränkter Belegschaftsaktien beim Erwerb solcher Aktien, wobei die Differenz zwischen dem Marktwert der Anteile abzüglich des (niedrigeren) Kaufpreises der Besteuerung als Ertrag unterliegt. Darüber hinaus profitieren eingeschränkte Belegschaftsaktien von einem Abschlag von 6 pro Jahr auf eine Einschränkung des jeweiligen Marktwerts (maximal 10 Jahre). Besteuerung von Mitarbeiteraktienoptionen Das neue Statut unterscheidet zwischen frei verfügbaren und börsennotierten Mitarbeiteraktienoptionen einerseits und eingeschränkten oder nicht börsennotierten Mitarbeiteraktienoptionen andererseits. Nach dem neuen Gesetz werden beschränkte oder nicht börsennotierte Mitarbeiteraktienoptionen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert, wobei das zu versteuernde Einkommen als Differenz zwischen dem Marktwert der zugrunde liegenden Aktien (oder anderen Wertpapieren) und dem Ausübungspreis (und jedem Kaufpreis) definiert wird Für die Option, falls vorhanden). Aus steuerlicher Sicht kann es für den Arbeitnehmer nachteilig sein, dass eine potenzielle Erhöhung des Werts der zugrunde liegenden Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung nicht mehr als ein (für Schweizer Bürger) steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden kann, was den Rechtsbehelf reduziert Instrumente aus der Perspektive eines Mitarbeiters erheblich. Andererseits beseitigt die neue Regelung die bisherigen Nachteile für Arbeitnehmer in Situationen, in denen die zum Zeitpunkt der Gewährung bereits besteuerten Mitarbeiteraktienoptionen aufgrund eines Marktwertverlusts der zugrunde liegenden Aktien nicht ausgeübt werden können. Die Nichtausübung von beschränkten oder nicht börsennotierten Mitarbeiteraktienoptionen hat in Zukunft keine steuerlichen Konsequenzen. Nur freie und börsennotierte Mitarbeiteraktienoptionen werden zum Zeitpunkt der Gewährung als steuerpflichtiges Einkommen im Rahmen der neuen Regelung besteuert. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer auf die Differenz zwischen dem Marktwert der Option zum Zeitpunkt der Gewährung und dem Kaufpreis für diese Aktienoption besteuert. Eine Erhöhung des Wertes der zugrunde liegenden Wertpapiere nach Ausübung der Option führt zu einem steuerfreien Kapitalgewinn. Internationale Aspekte Das neue Statut enthält ferner Regelungen zur Besteuerung der 39nachgeführten39 und 39 ausgeübten9 Arbeitnehmeroptionsoptionen, die in der Vergangenheit nur im Einklang mit der Praxis der kantonalen Steuerbehörden steuerpflichtig waren. Das neue Statut gibt Hinweise für die Behandlung von Situationen, in denen ein Mitarbeiter entweder nach der Bewilligung, aber vor der Ausübung dieser Optionen in die Schweiz zieht (d. H. 39Wert der Optionen) oder nicht mehr in der Schweiz wohnt (39export39). Unabhängig von der Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen sieht das neue Statut eine Besteuerung von beschränkten oder nicht börsennotierten Mitarbeiteraktienoptionen in der Schweiz im Verhältnis der in der Schweiz verbleibenden Zeitdauer zwischen dem Kauf und der Ausübung der Option (anteilige Besteuerung) vor ). Die maßgebliche Zeit für die Besteuerung ist die Ausübung der Mitarbeiteraktienoption. Um die Besteuerung in der Schweiz bei der Ausfuhr von Mitarbeiterbezugsoptionen zu gewährleisten, ist die Einkommensteuer als Quellensteuer festzulegen, die vom schweizerischen Arbeitgeber einbehalten und bezahlt werden muss. Daher ist es für die Schweizer Arbeitgeber oberstes Gebot, diese Verrechnungssteuer zu sichern Ausfuhroptionen können dem betreffenden Arbeitnehmer in Rechnung gestellt werden, da die Steuerzahlung erst dann fällig wird, wenn der betreffende Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat. Auf Bundesebene beträgt die Verrechnungssteuer 11,5. Die Kantone können hierfür ihre eigenen Steuersätze bestimmen. Weitere Pflichten des Arbeitnehmers Neben der neuen Satzung werden in der neuen Verordnung über Meldepflichten für aktienbasierte Vergütungsprogramme für die schweizerischen Arbeitgeber ab 1. Januar 2013 neue Meldepflichten gegenüber den Steuerbehörden eingeführt. Die neue Verordnung enthält auch Bestimmungen zu bestimmten Sonderfällen, die Nicht wie die Besteuerung eines vorzeitigen Verstosses von Verkaufsbeschränkungen oder die Rückgabe von Belegschaftsaktien in der Satzung behandelt worden sind. Empfehlungen Der neue Rechtsrahmen erhöht die Anforderungen an Arbeitgeber und Personalabteilungen aufgrund der neuen Berichtspflichten insbesondere im Hinblick auf administrative Aufgaben. Neue aktienbasierte Vergütungssysteme müssen im Rahmen der neuen Rechtsnormen eingeführt werden und bestehende Programme müssen gründlich auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen Rechtsnormen, insbesondere auf internationaler Ebene, hin untersucht werden. Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Leitfaden für den Gegenstand liefern. Fachkundige Beratung sollte über Ihre spezifischen Umstände gesucht werden. Um diesen Artikel zu drucken, müssen Sie nur auf Mondaq registriert sein. Klicken Sie auf Anmelden als ein vorhandener Benutzer oder Registrieren, damit Sie diesen Artikel drucken können.
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